


Wie in Deutschland und auch sonst allen Staaten üblich, gibt es auch hier ein besonderes Stockwerkeigentumsgesetz. Wer eine Wohnung kauft, erwirbt damit zugleich Miteigentumsanteile an Grund und Boden der Gemeinschaftsanlagen.
Stockwerkseigentum kann nur an fest gebauten Häusern gebildet werden (Beton- oder Backsteinbauweise). Eine nur teilweise Umwandlung eines Gebäudes ist bei Stockwerkseigentum nicht möglich. Dieses Eigentum wird begründet durch eine entsprechende Teilungserklärung des ersten Alleineigentümers.
Am Wohnungseigentum, dem so genannten Sondereigentum (Wohnung, Geschäft, Büro) kann der Eigentümer eigene Rechte begründen, es verkaufen, vermieten, verpfänden, Hypotheken aufnehmen usw.
Die Quote des Miteigentumsanteils an dem gemeinsamen Grund ist wichtig für die Umlage, die zu zahlen ist und entspricht der Eigentümernutzungsquote an Grund und Boden. Stockwerkseigentümer haben nicht das Recht, die Eigentümergemeinschaft zu kündigen. Dagegen haben die anderen Stockwerkseigentümer aber auch kein Vorkaufsrecht.
Für die Art der Nutzung ist die ursprüngliche Widmung maßgebend. Es ist also unzulässig, dass z.B. ein Ladenlokal als Wohnung genutzt wird oder umgekehrt, hierzu bedarf es der einstimmigen Zustimmung aller Stockwerkseigentümer.
Die umlagefähigen gemeinschaftlichen Verwaltungskosten sind folgende: Versicherungsprämien für das gesamte Haus, Kosten für laufenden Unterhalt, Ausbesserung und Verwaltung, Allgemeinstrom wie auch Fahrstuhl.
Sind derartige Verwaltungskosten festgesetzt, sie werden im Übrigen durch die Eigentümergemeinschaft innerhalb einer Eigentümerversammlung festgesetzt, ist jeder Eigentümer verpflichtet, entsprechend seiner Quote die Verwaltungskosten zu zahlen.
Für diese Verwaltungskosten haftet nicht nur der Eigentümer, sondern auch sonstige Benutzer der Eigentumswohnung, z.B. der Mieter, Wohn- oder Nießbrauchsberechtigte. Die genannten haften gesamtschuldnerisch, der Mieter allerdings nur bis zur Höhe der Miete. Hat der Mieter vorher die Miete vollständig an den Eigentümer gezahlt, so erlischt auch seine Leistungspflicht gegenüber der Eigentümergemeinschaft.
Vorgeschrieben ist eine Satzung, ein Verwaltungsregelement. Die Satzung ist im Grundbuch zu vermerken. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 4/5 der Miteigentümer erforderlich.
Ein Verwalter ist vorgeschrieben bei Gebäuden mit mehr als acht Stockwerken. Als Verwalter kann auch ein Nichteigentümer gewählt werden. Wiederwahl ist immer möglich.
Der Verwalter vertritt die Eigentümergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er hat Anspruch auf angemessene Vergütung. Ist der Verwalter Miteigentümer, so kann beschlossen werden, dass er als Entgelt für seine Tätigkeit von den Umlagen freigestellt wird.
Der ausländische Eigentümer eines Grundstücks in der Türkei kann es jeder Zeit weiter veräußern. Grundsätzlich ist es möglich den Kaufpreis auch in fremder Währung zu vereinbaren.
Die Grundbucheintragung erfolgt natürlich in Türkischer Währung zum Tageskurs. Türkische Verkäufer wollen gerne den Vertrag über Devisen schließen, dies wegen des laufenden Wertverfalls der Türkischen Währung. Für den ausländischen Käufer ist es also günstiger, den Kaufpreis in Türkischer Währung zu vereinbaren, zahlbar auch in Devisen, aber dann eben zum Tageskurs. Am besten für den ausländischen Käufer ist es, den Kaufpreis in Türkischer Währung zu vereinbaren und dann auf Anzahlung zu kaufen. Hierauf wird sich aber kaum ein Verkäufer einlassen, eben wegen der Inflation.