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Immobilienerwerb in der Türkei

Eigentumsrecht - Erbrecht - Steuerrecht

Auf den nachfolgenden Seiten gehen wir intensiv auf die Fragen der Eigentumsübertragung, der steuerrechtlichen Behandlung Ihres Objekts und des Erbrechtes ein.

1. Einreise und Aufenthalt

Deutsche benötigen nur einen Pass, oder bei Einreise mit dem Flugzeug nur einen Personalausweis. Ein Visum ist nicht erforderlich. Die Bürger einiger Länder benötigen zur Einreise ein Visum, das jedoch problemlos bei der Einreise erteilt wird.

Ein touristischer Aufenthalt von drei Monaten ist völlig genehmigungsfrei. Für Immobilienbesitzer ist die Verlängerung vollkommen problemlos.

Die Türkei hat das europäische Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats vom 13.12.1957 im Jahr 1960 unterzeichnet. Angehörige der Unterzeichnerstaaten können grundsätzlich für drei Monate ohne Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung in die Türkei einreisen. Allerdings nicht zu Zwecken der Arbeitsaufnahme. Innerhalb der Türkei besteht völlige Bewegungsfreiheit.

2. Internationales Privatrecht

Für Rechte an Grundstücken in der Türkei gilt das Belegenheitsprinzip. Es gilt also ausschließlich türkisches Recht für Entstehung, den Inhalt, die Änderung, die Übertragung und den Untergang dinglicher Rechte, auch für Besitz, Pfandrecht, Zwangsvollstreckung, usw. Auch die Definition, was ein dingliches Recht ist, entscheidet sich nach türkischem Recht.

Selbstverständlich ist also auch der Kaufvertrag über eine in der Türkei liegende Immobilie türkischem Recht unterworfen. Allerdings kann der Verkaufsversprechensvertrag (eine Art Vorvertrag) auch im Ausland gültig geschlossen werden.

Türkische Immobilien betreffend ist immer das Gericht am Ort der Immobilie zuständig. Hieraus ergibt sich auch die internationale Zuständigkeit der türkischen Gerichte für derartige Rechtsstreitigkeiten. Aus diesem Umstand ergibt sich auch, dass Urteile ausländischer Gerichte türkische Immobilien betreffend nicht anerkannt und vollstreckt werden, weil wie erwähnt die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte gegeben ist.

Zuständig ist fast immer das Landgericht, weil das örtliche Friedensgericht nur bei einem geringen Streitwert zuständig ist, was aber in der Praxis kaum vorkommt.

Gerichts- und Anwaltskosten berechnen sich nach dem Streitwert. Diese Kosten betragen in der Regel 10 % des Streitwertes. Der Streitwert ist in der Klageschrift anzugeben. Können sich die Parteien über den Streitwert nicht einigen, so wird er von Amts wegen festgestellt. Dieses geschieht auch dann, wenn insbesondere bei Grundstücksangelegenheiten ein zu niedriger Wert angegeben wird, um so Gebühren zu sparen.

3. Erwerb von Immobilien durch Ausländer

Es gilt das Gegenseitigkeitsprinzip. Wenn im Heimatstaat des Ausländers Türken unbeschränkt Immobilien erwerben können, so kann es der Ausländer auch in der Türkei. Im Verhältnis zu Deutschland und Holland ist dies gegenseitig verbürgt.

In der Schweiz und in Dänemark zum Beispiel ist ein Immobilienerwerb von Türken nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich. Aus diesem Grunde ist der Immobilienerwerb von Schweizern und Dänen in der Türkei sehr schwierig, aber grundsätzlich möglich. Dies alles betrifft nur natürliche Personen.

Ausländische juristische Personen, etwa eine GmbH, können in der Türkei keine Immobilien erwerben mit zwei Ausnahmen; nämlich Tourismusanlagen und Ölförderungsanlagen. Zwischenzeitlich ist dies aber erweitert worden, weil sich viele internationale Gesellschaften hier angesiedelt haben.

Auch können ausländische Gesellschaften Fremdenverkehrsobjekte in beliebiger Zahl errichten.

Im Übrigen gelten folgende allgemeine Erwerbsbeschränkungen:

Grundsätzlich darf ein Ausländer in einem Dorf mit einer Bevölkerung unter 2000 Einwohnern kein Eigentum erwerben. Dies gilt aber nur für Ortschaften, die keinen so genannten Munizipalrat haben. Besteht ein solcher Rat, so können Ausländer auch dort Immobilien erwerben.

All das vorstehend genannte gilt nicht für Tourismusgebiete. Hier können auch ausländische natürliche und juristische Personen Eigentum erwerben, ohne das sie gegenseitig verbürgt sein muss. Einschränkungen gibt es nur für kommunistische Staaten und Staaten des früheren Ostblocks. Es kann also z.B. eine Schweizer Kapitalgesellschaft in der Türkei Tourismusimmobilien erwerben. Im Zuge der ständigen Zuwanderung sind diese Bestimmungen jedoch laufenden Erwerbserleichterungen unterworfen. Die Bestimmungen können sich jeder Zeit ändern. Im Zweifelsfall fragen Sie bitte bei uns an.

Genehmigungspflichtig ist zurzeit auch der Erwerb von selbständigen Landgütern sowie von Grundstücken über 30 ha außerhalb der Dörfer. Zuständig für die Erwerbsbewilligung ist der Ministerrat. Dieses wiederum gilt nicht für die bereits erwähnten Tourismusgebiete.

In militärischen Sperr- und Sicherheitszonen können Ausländer keine Immobilien erwerben.

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