


Die Grunderwerbsteuer ist niedrig, sie beträgt 4 Promille auf den Kaufpreis, von beiden Vertragsparteien zu entrichten.
Weiter ist jährlich eine Grundsteuer bzw. Gebäudesteuer fällig. Der steuerpflichtige Eigentümer muss alle 4 Jahre den Wert neu beziffern. Der Wert darf natürlich nicht den von der Stadtverwaltung festgestellten Mindestwert pro Quadratmeter unterschreiten. Aber auch diese Steuer ist niedrig. Sie beträgt für landwirtschaftliche Grundstücke 3 Promille, für Wohnungen 4 Promille, für sonstige Gebäude ( also keine Wohnungen ) 5 Promille und bei Bauland 6 Promille. Die Erklärung ist in den Monaten März bis Mai abzugeben. Bei Neuerwerb innerhalb des laufenden Jahres, spätestens nach drei Monaten. Die Grundsteuer wird jährlich in zwei gleichen Raten gezahlt.
Mieteinnahmen unterliegen der Einkommensteuer. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind nach üblicher Art zu ermitteln, also durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Statt Einzelaufstellung ist auch ein Pauschalabzug in Höhe von 25 % der Brutto-Erträge möglich.
Ein Veräußerungsgewinn ist steuerpflichtig, wenn das Eigentum innerhalb eines Jahres seit Erwerb weiter übertragen wird. Unabhängig von all dem Vorgesagten wird auf die Vermietung eines Geschäftsraumes eine Immobiliensteuer in Höhe von 20 % der Mieteinnahmen erhoben. Im Übrigen wird - wie International üblich – unterschieden zwischen beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtigen.
Ein Ausländer, der in der Türkei nicht resident ist, ist nur beschränkt steuerpflichtig, also nur mit seinen Einkünften aus der Türkei z.B. den Mieteinnahmen.
Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit Immobilien fällt nur an im Zusammenhang beim Verkauf von Handels- und Gewerbebetrieben bzw. entsprechenden Grundstücken, Steuersatz dann 18 %.
Die Schenkungs- und Erbschaftssteuer
Ergibt sich aus einer Steuertabelle und ist abhängig vom Verwandtschaftsgrad und dem Vermögenswert. Sie ist mit der Schenkungs- und Erbschaftssteuer in der Europäischen Union identisch. Hier wird der Ausländer jedoch fast nie belastet.
Doppelbesteuerungsabkommen
Zwischen der Türkei und der Europäischen Union besteht ein DBA vom 16.April 1986 betreffend der Einkommens- und Vermögenssteuer. Das Abkommen folgt dem OECD Mustertext. Für Immobilien gilt das Belegenheitsprinzip, also zahlt ein Deutscher für seine türkischen Immobilien Steuern nur in der Türkei. In Deutschland gilt nur der Progressionsvorbehalt. Es gilt nur die kleine Auskunftspflicht, d.h. zwischenstaatlich dürfen nur solche Auskünfte ausgetauscht werden, die zur Durchführung des Abkommens erforderlich sind, also niemals solche, die die Besteuerung in dem einzelnen Staat selbst betreffen.
Wir hoffen, dass Ihnen diese Ausführungen behilflich sind, dass Rechtsprinzip und das Wesen der Eigentumsübertragung von Immobilien in der Türkei eindeutig nach zu vollziehen. Wie Sie sicherlich erkannt haben, bestehen im Gegensatz zu Deutschland einige wichtige Unterschiede in der Abwicklung und Vollziehung. Es aber auch zweifelsfrei ersichtlich, dass dieses System der Eigentumsübertragung ebenso sicher ist, wie in Deutschland oder anderen mitteleuropäischen Ländern.