


Bei bestehenden Devisenkontrollen wird in den meisten südlichen Ländern (z.B. auch in Spanien oder Portugal) verlangt, dass der Ausländer den Kaufpreis offiziell in Devisen einbringt. Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Gebietsansässigen und Nicht-Gebietsansässigen.
Auch ein nichtgebietsansässiger Ausländer (Regelfall) braucht keine Devisen offiziell in die Türkei einführen. Der Unterschied zwischen dem Erwerb mit oder ohne Deviseneinführung zeigt sich nur beim Weiterverkauf, wie später unter Abschnitt 8 beschrieben.
Man unterscheidet zwischen Alleineigentum, gemeinschaftlichem Eigentum, Miteigentum und Gesamthandseigentum.
Alleineigentum und gemeinschaftliches Eigentum bedürfen keiner Definierung.
Beim Miteigentum haben mehrere Personen eine Sache nach Bruchteilen aber ohne Teilung in ihrem Eigentum. Das Miteigentum wird durch Rechtsgeschäft oder von Gesetzes wegen begründet und besteht z.B. an Mauern, Hecken, Zäunen oder anderen Grenzbefestigungen zwischen Grundstücken.
Jeder Miteigentümer kann über seinen Anteil grundsätzlich frei verfügen, wie wenn er Alleineigentümer wäre. Er kann ihn veräußern, verpfänden, ebenso kann sein Anteil von Gläubigern gepfändet werden. Davon gibt es zwei Ausnahmen: Die Veräußerung an einen Dritten kann durch das gesetzliche Vorkaufsrecht der anderen Miteigentümer verhindert werden. In diesem Falle ist der Veräußertere verpflichtet, seinen Anteil dem vorkaufsberechtigten Miteigentümer unter den gleichen Bedingungen wie an den Dritten zu verkaufen.
Das Vorkaufsrecht muss aber innerhalb von einem Monat nach kenntnisnahmedem Verkauf an einen Dritten ausgeübt werden, aber auch bei Nichtkenntnis des Weiterverkaufs verjährt dieses Recht nach spätestens 10 Jahren.
Jeder Miteigentümer kann die üblichen Verwaltungshandlungen selbst vornehmen, also Ausbesserung, Anbau, Erntearbeiten usw.
Für eine Änderung der Nutzungsart (z.B. von Wohnraum in Gewerberaum) bedarf es der Zustimmung der Mehrheit aller Miteigentümer, die zugleich auch die Mehrheit des Gesamtgrundstücks vertreten müssen. Einstimmigkeit ist erforderlich bei Änderung der Zweckbestimmung der Nutzungsart und der Aufnahme von Hypotheken und anderen Verbindlichkeiten.
Grundsätzlich kann jeder Miteigentümer jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, aber nicht zur Unzeit und auch dann nicht, wenn hierdurch die Zweckerreichung nicht möglich wäre, z.B. bei der gemeinsamen Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Grundstückes.
Das Gesamthandseigentum ergibt sich in der Praxis hauptsächlich bei Erbengemeinschaften und so genannten einfachen Gesellschaften. Bei jeder Verfügung oder Verwaltungshandlung bedarf es der Mitwirkung aller Anteilinhaber.
Es ist beachtlich und dankenswert, dass dieses „Zeiteigentum“ (was es ja eigentlich gar nicht gibt) direkt im Stockwerkseigentumsgesetzt geregelt ist. Time Sharing wird als Nutzungsrecht definiert. Time Sharing Rechte können nur begründet werden an Gebäuden mit Miteigentum. Jeder Time Sharing Berechtigte besitzt grundsätzlich ein volles Eigentumsrecht wie jeder Miteigentümer, nur ist die Nutzung für ihn eben zeitlich beschränkt. Zugrunde liegt ein time Sharing Vertrag unter den Miteigentümern. Hier werden auch die Rechte und Pflichten geregelt.
Die Mindestnutzungsdauer beträgt 15 Tage. Der Vertrag wird von allen Miteigentümern unterschrieben und im Grundbuch eingetragen. Der Verwalter kann zeitlich auch als time Sharing Verwalter eingesetzt werden.
Grundsätzlich darf ein time Sharing Berechtigter für sein Nutzungszeit auch einen anderen in die Wohnung setzen, es sei denn, dieses ist im Vertrag ausdrücklich ausgeschlossen.
Ein time Sharing Nutzer, der nicht rechtzeitig räumt, kann sofort und unmittelbar auf Antrag des Verwalters von der Polizei hinausgeworfen werden. Dem Antrag ist eine Kopie des Time Sharing Vertrages beizufügen.